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Siegelten Frauen? Wie siegelten Frauen?

Eigene Frauensiegel finden sich im Heiligen Römischen Reich seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts. Im 13. und 14. Jahrhundert verfügten nahezu alle hochadeligen Frauen über eigene Siegel. Besonders häufig siegelten Witwen selbst, verheiratete Frauen besiegelten in dieser Zeit lediglich Rechtsgeschäfte, die ihr eigenes Gut betrafen. Viele Frauensiegel aus dieser Zeit sind als Bildnissiegel gestaltet. Die Abbildung zeigt das Bidsnissiegel von Elisabeth von Hohenlohe  aus dem Jahr 1346 (Staatsarchiv Würzburg, Hochstift Würzburg Urkunden 1346 September 2/II). Die Siegelinhaberin ist stehend und in modische Gewänder gekleidet abgebildet. In den Händen hält sie die Wappen ihres verstorbenen Ehemanns (zwei schreitende Leoparden) und ihres Vaters (Rose).

Bildnissiegel der Elisabeth von Hohenlohe

Theoretisch konnte jede Person, die unbeschränkt rechtsfähig war und ein Siegel besaß, ein Rechtsgeschäft besiegeln. Spätestens im 13. Jahrhundert traten aus dem Kreis der theoretisch Siegelberechtigten die Siegelmäßigen hervor. Siegel von Siegelmäßigen hatten unanfechtbare Beweiskraft, hierzu gehörten die Siegel von Äbtissinnen. Trotzdem brauchte selbst eine Fürstäbtissin einen “Beiständer”, der ihre Unterschrift bestätigte. Ein Beispiel ist Maria Helena, Fürstäbtissin des ehemals reichsfreien Damenstifts Niedermünster in Regensburg. Sie unterschreibt und besiegelt zusammen mit ihren Geschwistern 1810 einen Teilungsvertrag (Staatsarchiv Landshut, Schlossarchiv Seyboldsdorf Nr. 1081). Unter ihrer Unterschrift siegelt und unterschreibt ihr “Beiständer”.

Unterschrift der Fürstäbtissin Maria Helena

Vor allem verheiratete Frauen galten jedoch bis in das 19. Jahrhundert als nur begrenzt geschäftsfähig. Solche rechtlichen Beschränkungen wurden als „weibliche Freiheiten“ oder „Rechtswohltaten“ zum Schutz der Frau ausgelegt und mit Schwachheit sowie mangelnden Fähigkeiten in Finanz- und Geschäftstätigkeiten begründet.

Der aus dem römischen Recht übernommene „Senatus consultum velleianum“, ein Senatsbeschluss aus der Mitte des 1. Jahrhunderts n. Chr., sollte die Frau vor ungünstigen Rechtsgeschäften schützen. Damit wurde ihre etwaige persönliche Haftung für Schulden ihres Ehemannes oder für Dritte für grundsätzlich unverbindlich erklärt. Ausnahmen waren zulässig, wenn die Frau eidlich und unter Mitwirkung eines Rechtsbeistands (Anweiser) vor Gericht ausdrücklich darauf verzichtete, den velleianischen Schutz ihres Vermögens geltend zu machen, und zuvor über die Risiken belehrt worden war.

Bei der Verpfändung eines Baum- und Krautgartens 1601 im Amberg verzichtet die mit unterschreibende Ehefrau Anna Zenefels unter Mitwirkung eines Beistands auf den velleianischen Schutz ihres Vermögens (Staatsarchiv Amberg, Fürstentum Obere Pfalz, Kloster Ensdorf Urkunden 717). Über die Risiken war sie zuvor belehrt worden.

Anna Zenefels verzichtet auf den velleianischen Schutz ihres Vermögens

Im Laufe des Spätmittelalters verbesserte sich die weibliche Rechtsstellung: Zugute kam das zunächst vor allem Witwen und unverheirateten Frauen sowie den verheirateten Frauen aus dem Adel oder selbstständigen Kauffrauen der städtischen Oberschicht. Gerade Witwen wurden als geschäftsfähig anerkannt, so dass sie eigenständig Rechtsgeschäfte tätigen und gegebenenfalls siegeln konnten.

Das Führen eines eigenen Siegels durch (weltliche) Frauen beschränkte sich auf Adelskreise sowie Bürgerinnen aus rats- oder gemeindefähigen Familien. Inwieweit und zu welcher Zeit Frauen eine graduelle und partielle Geschäftsfähigkeit erlangten, war regional und lokal zwischen Stadt und Land verschieden.

Herzogin Amalie Eugenie (“Sisi”) in Bayern musste vor ihrer Heirat mit Franz Joseph von Österreich 1854 auf die bayerische Thronfolger und ihr väterliches Erbe verzichten (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Geheimes Hausarchiv, Hausurkunden 5878/7). Verfassungsrechtlich wäre das nicht notwendig gewesen, eine weibliche Thronfolge war nicht vorgesehen, die privatrechtlichen Erbansprüche der Prinzessinnen waren auf die Aussteuer beschränkt. Offenbar wollte man gegenüber der benachbarten Großmacht Österreich auf jeden Fall auf der sicheren Seite sein.Franz Joseph musste den Erbverzicht seiner Braut ausdrücklich anerkennen.

Die sechzehnjährige Elisabeth siegelt mit einem eigenen Siegel und unterschreibt mit “Elisabeth”. Allerdings brauchte auch die Herzogin Beiständer bzw. Anweiser, die bestätigten, dass ihr die Tragweite der Entscheidung bewußt war.

"Sis" verzichtet uf die bayerische Thronfolge

Zu sehen waren alle genannten Archivalien (und viele andere Beispiele für siegelnde Frauen) in der Ausstellung “Brief und Siegel. Glaubwürdigkeit und Rechtskraft, gestern und heute”, die vom 14.9.-1.11.2020 in den Ausstellungsräumen des Bayerischen Hauptstaatsarchivs präsentiert wurde.

Der Katalog zur Ausstellung mit Farbabbildungen aller Exponate ist im Buchhandel erhältlich: Brief und Siegel. Glaubwürdigkeit und Rechtskraft, gestern und heute. Eine Ausstellung der Staatlichen Archive Bayerns im Bayerischen Hauptstaatsarchiv, München 2020, München 2020, ISBN 978-3-938831-93-9, 220 Seiten, zahlr. Farbabb.  – € 16.00

https://www.gda.bayern.de/aktuelles/ausstellung-brief-und-siegel-rechtskraft/

Blogparade „Frauen und Erinnerungskultur“ | #femaleheritage

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Laura Scherr

Studium Geschichte und Kunstgeschichte Universität Wien; 2006-2008 Bayerische Archivschule; 2008-2018 Bayerisches Hauptstaatsarchiv (siehe alter Account); seit April 2018 Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, zuständig für Archivbau, Bestandserhaltung, Öffentlichkeitsarbeit

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Laura Scherr (19. November 2020). Siegelten Frauen? Wie siegelten Frauen? Archive in München. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/b4p1


Laura Scherr

Studium Geschichte und Kunstgeschichte Universität Wien; 2006-2008 Bayerische Archivschule; 2008-2018 Bayerisches Hauptstaatsarchiv (siehe alter Account); seit April 2018 Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, zuständig für Archivbau, Bestandserhaltung, Öffentlichkeitsarbeit

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