Machtkampf – pfälzische oder bayerische Kurwürde? Ein historischer Exkurs | #Deutungskämpfe
Die fünfte Kurwürde war heftig umkämpft – war sie eine pfälzische oder bayerische Kurwürde? Darauf geht Dr. Gerhard Immler vom Bayerischen Hauptstaatsarchiv in seinem Beitrag zur Blogparade #Deutungskämpfe ein. Welche Bedeutung hatte die Kurwürde für Rang und Ansehen einer Dynastie? Warum legte eine Doppelwahl während des Interregnums den Grundstein für das spätere Kurfürstenkolleg? Und wem fiel warum die fünfte Kurwürde am Ende zu?
Das Interregnum und die Entstehung des Kurfürstenkollegs
Die ranghöchsten Fürsten des Heiligen Römischen Reiches wählten den König. Für die spätere Herausbildung des Kurfürstenkollegs war die Doppelwahl zweier machtlos bleibender deutscher Könige während des sogenannten Interregnums 1257 bedeutsam. An der Wahl nahmen nur die drei rheinischen Erzbischöfe, der König von Böhmen, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg persönlich oder durch Bevollmächtigte teil. Die siebte Wahlstimme gaben Ludwig II. Herzog von Oberbayern und Pfalzgraf bei Rhein und „una cum ipso“ sein Bruder Herzog Heinrich XIII. von Niederbayern ab. Diese besondere Wahlkonstellation leitete die spätere Entwicklung des Kurfürstenkollegs ein, das fortan den römisch-deutschen König wählen sollte. Bereits die Bezeichnung Kurfürst ist Programm: Es geht auf das mittelhochdeutsche Wort „kur“ oder „kure“ zurück.
König Rudolf von Habsburg und die Siebenzahl des Kurfürstenkollegs
An der Wahl Rudolfs von Habsburgs 1273 nahmen Ludwig II. und der Gesandte Heinrichs XIII. „ratione ducatus“ teil. Damit war die Siebenzahl erfüllt. König Ottokar von Böhmen, der selbst deutscher König hatte werden wollen, blieb der Wahl seines Konkurrenten fern. Der neue König sprach auf dem Hoftag zu Augsburg am 15. Mai 1275 beiden Brüdern für das Herzogtum Bayern eine gemeinsame Stimme zu. Die Rolle der Pfalzgrafschaft bei Rhein blieb offen:
„vocibus eorundem fratrum ducum Bawarie comitum palatinorum Reni racione ducatus pro una in septem principum ius in electione regis Romanorum habencium numero conputatis.“
MGH Const. 3, Nr. 83, S. 71f
Auch der kurz darauf entstandene Schwabenspiegel sprach Bayern das Erzschenkenamt und eine Kurstimme zu.
Zugleich wurde auf diesem Hoftag die Siebenzahl der Kurfürsten rechtlich fixiert. Das musste Probleme aufwerfen, als Rudolf I. im Zuge seiner Versöhnung mit den Przemysliden 1289 den böhmischen Kuranspruch anerkannte. Jedenfalls tritt keiner der gemeinsam regierenden Herzöge von Niederbayern ab 1292 noch unter den Königswählern auf. Ob Ludwig II. und sein älterer Sohn Rudolf als Herzog von Oberbayern oder als Pfalzgraf bei Rhein zu diesem illustren Kreis gehörten, blieb weiter offen.
Die Goldenen Bulle von 1356 und ihre Folgen – pfälzische oder bayerische Kurwürde?
Im Hausvertrag von Pavia vereinbarte Kaiser Ludwig der Bayer als Haupt der bayerischen Linie der Wittelsbacher mit seinen pfälzischen Verwandten die abwechselnde Ausübung der Kurwürde. Dies wurde aber hinfällig, als Kaiser Karl IV., um die ihm politisch genehmeren Pfälzer zu begünstigen, in der Goldenen Bulle von 1356 allein deren Wahlrecht erwähnte und für die weltlichen Kuren die Unteilbarkeit und Primogeniturerbfolge vorschrieb. Widerspruch bayerischerseits blieb aus, allein schon deshalb, weil das Herzogtum damals bereits unter den drei Linien zu München, Landshut und Straubing aufgeteilt war.
Die schmerzliche Erinnerung an die Verdrängung aus der ersten Klasse der Reichsstände regte sich bei den bayerischen Wittelsbachern erst nach der Wiedervereinigung des Herzogtums 1503/05. Wohl kurz danach entstand in der Münchner Herzogskanzlei die Denkschrift „Ain kurtze unterricht, wie die chur und wal erstlich an das furstenthumb Bayrn chomen ist.“
Machtkampf um die Kurwürde und der Calvinismus
Realpolitische Möglichkeiten zu einer Übertragung der Kur von der Pfalz auf Bayern ergaben sich aber erstmals im Zuge der Kämpfe um die Reformation. Kaiser Karl V. stellte Herzog Wilhelm IV. diesen Schritt 1546 in Aussicht, vollzog ihn dann aber nach seinem raschen Sieg im Schmalkaldischen Krieg doch nicht. Neue Chancen eröffnete der Übertritt der Pfälzer Kurlinie zum reichsrechtlich nicht anerkannten Calvinismus. Das veranlasste den energischen Maximilian I., Herzog von Bayern, bald nach seinem Regierungsantritt 1597/98 dazu, historisch-juristische Gutachten über die Kurfrage erstellen zu lassen.
Der 1610 mit 14 Jahren die Nachfolge in der Pfalz antretende minderjährige Kurfürst Friedrich V., der spätere „Winterkönig“, so benannt, weil er nur für kurze Zeit König von Böhmen war (1619–1620), erschien zudem vom katholischen Standpunkt aus betrachtet gleich aus zwei Gründen nicht als legitimer Kuranwärter:
- Seine Mutter Luise Juliane von Oranien entstammte der nach einer Ehescheidung geschlossenen dritte Ehe ihres Vaters; ihre Mutter war eine zum Calvinismus konvertierte Nonne. Nach katholischem Standpunkt war die Abstammung der Mutter Friedrichs V. daher doppelt illegitim.
- Zudem gab ein Streit um die Berechtigung zur Regentschaft innerhalb des Hauses Pfalz den bayerischen Ansprüchen Auftrieb: Kraft väterlichen Testaments war der calvinistische Pfalzgraf Johann II. von Zweibrücken zum Kuradministrator und Vormund von Friedrich V. eingesetzt worden. Demgegenüber stand Pfalzgraf Philipp Ludwig von Neuburg aus einer älteren Nebenlinie der Pfälzer Wittelsbacher. Er lehnte aufgrund seines streng lutherischen Glaubens den Calvinismus strikt ab. Seiner Überzeugung nach hätte ihm entsprechend der Goldenen Bulle die stellvertretende Wahrnehmung der kurfürstlichen Rechte zufallen müssen.
Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Amtsbibliothek_4°E 475
Für die rechtgemäße Kurwürde Friedrichs V. verfasste der Heidelberger Professor der Rechte und kurfürstliche Rat Marquard Freher Argumente. In Bayern aber erkannte Herzog Maximilian sofort, wo der Schwachpunkt der Heidelberger Argumentation lag: Sie musste die Bedeutung der als Reichsgrundgesetz hochangesehenen Goldenen Bulle relativieren, um die gegen deren Cap. VII verstoßende Einsetzung des Pfalz-Zweibrückers zum Kuradministrator rechtfertigen zu können. Damit war ein Ansatzpunkt für einen Angriff gerade auf das Hauptbollwerk für den pfälzischen Alleinbesitz der Kur gegeben, eben die Goldene Bulle.
Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Amtsbibliothek 4° E 479
Maximilian betraute seinen Geheimsekretär und Archivar Christoph Gewold damit, die Ansprüche Bayerns auf die Kur in weit umfassenderer Weise, als dies bisher geschehen war, darzulegen und zu begründen (Bild 4). Angesichts der Schwäche der eigenen reichsrechtlichen Position musste Gewold freilich hauptsächlich historische Argumente ins Feld führen. Sie liefen darauf hinaus, dass die Kurwürde ursprünglich zum Herzogtum Bayern gehört habe. Zudem hätten Kaiser Karl IV. und die Pfälzer Wittelsbacher durch die Beiseiteschiebung der auf die Kur bezüglichen Regelung des Hausvertrags von Pavia ein Unrecht begangen.
Während der zweibrückisch-neuburgische Streit 1614 durch die Volljährigkeit des Kurfürsten Friedrich V. hinfällig wurde, zog sich der „Freher-Gewold-Streit“ (Messinger) länger hin, obwohl der pfälzische Protagonist ebenfalls 1614 verstorben war. Im Kern ging es um die Frage, mit welchem Territorium die Kur verbunden sei:
- Ob, so die traditionelle Auffassung, mit der Pfalzgrafschaft bei Rhein,
- oder eben doch mit dem Herzogtum Bayern, von dem, so Gewold, die Pfalzgrafen im Hausvertrag von Pavia durch die Übertragung der Oberpfalz einen Anteil erhalten hätten.
Allerdings schoss Freher in seiner Absicht, die Rechtsposition seines Auftraggebers allseitig abzusichern, übers Ziel hinaus: Er erklärte die Urkunde König Rudolfs I. von 1275 zur Fälschung. Seinen vorläufigen Abschluss fand der Streit erst 1616 in Gewolds Veröffentlichung des „De Sacr. Rom. Imperii Septemviratu Commentarius“, der 1621, dem Todesjahr Gewolds, in zweiter Auflage erschien.
Reichsacht und Ansprüche auf die fünfte Kurwürde
Im selben Jahr 1621 war in der dramatischen Entwicklung, die schließlich die fünfte Kurwürde doch noch Bayern zufallen lassen sollte, der erste Akt schon vollzogen worden: Die Verhängung der Reichsacht über Kurfürst Friedrich V. als Strafe für seine Annahme der böhmischen Königswürde aus den Händen der rebellierenden protestantischen Stände. Nach einer freilich nicht ganz unstrittigen Rechtsauslegung war Kaiser Ferdinand II. befugt, die damit frei gewordene Kur nach Belieben neu zu vergeben.
Gemäß einem schon beim Abschluss der kaiserlich-bayerischen Bündnisvertrags von München vom 8. Oktober 1619 abgegebenen Versprechen sollte Herzog Maximilian I. von Bayern die Kurwürde empfangen. Es kostete diesen allerdings einige Mühe, dem Kaiser am 25. Februar 1623 auf einem Fürstentag zu Regensburg die öffentliche Belehnung abzuringen – gegen Widerstände der evangelischen Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg, aber auch Spaniens, das wegen laufender Bündnisverhandlungen mit dem Schwiegervater Friedrichs V., König Jakob I. von England, diesen Schritt zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht gewünscht hatte.
Friedrich V. selbst und nach seinem Tod sein ältester Sohn Karl Ludwig versuchten während des Dreißigjährigen Krieges immer wieder, europäische Mächte vor allem protestantischer Konfession für ihre Rückerstattungsansprüche zu mobilisieren. Ohne eigene Machtmittel konnten sie aber auf dem Westfälischen Friedenskongress nur als Bittsteller auftreten. Dagegen stellte Maximilian von Bayern mit seiner eigenen Armee eine Potenz im diplomatischen Ringen um den Frieden dar. Der Kaiser konnte auf diese Unterstützung nicht verzichten. Auch für Frankreich war die militärische Kraft Maximilians als Faktor zur Förderung eigener Interessen gefragt. Daher schrieben die Friedensverträge schließlich den bayerischen Besitz der fünften Kurwürde fest. Die pfälzische Linie der Wittelsbacher erhielt eine neue, aber an der rangmäßig letzten achten Stelle.
Bayern war vorsichtig genug, sich vom Kaiserhof beglaubigte Abschriften der kurpfälzischen Ratifikationsurkunde des Westfälischen Friedens (Bild 5) ausstellen zu lassen. Somit verfügten die bayerischen Wittelsbacher über einen Nachweis über den definitiven Verzicht ihrer Pfälzer Verwandten auf die fünfte Kurwürde.
Autor: Dr. Gerhard Immler, Leitender Archivdirektor, Bayerisches Hauptstaatsarchiv (gerhard.immler@bayhsta.bayern.de)
Dr. Gerhard Immler, geb. 1961, studierte Geschichte und Anglistik und promovierte 1989 an der Ludwig-Maximilians-Universität München mit einer Arbeit über die bayerische Politik auf dem Westfälischen Friedenskongress. Seit 1988 im bayerischen Archivdienst, ist er Leiter der Abteilungen I (Bestände vor 1800) und III (Geheimes Hausarchiv) sowie stellvertretender Amtschef des Bayerischen Hauptstaatsarchivs. Als Mitglied der Kommission für Bayerische Landesgeschichte bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften ist er leitender Bearbeiter der Edition der bayerischen Korrespondenzen zum Westfälischen Friedenskongress.
Online-Ressource:
Literatur:
- Dieter Albrecht, “Gewold, Christoph” in: Neue Deutsche Biographie 6, Berlin 1964, S. 355.
- Dieter Albrecht, Maximilian I. von Bayern 1573-1651, München 1998.
- Anton Dürrwächter, Christoph Gewold. Ein Beitrag zur Gelehrtengeschcihte der Gegenreformation und zur Geschichte des Kampfes um die pfälzische Kur, Freiburg im Breisgau 1904.
- Peter Fuchs, “Freher, Marquard” in: Neue Deutsche Biographie 5, Berlin 1961, S. 392 f.
- Gerhard Immler, Pfälzer und bayerische Wittelsbacher im konfessionellen Widerstreit. „Der Winterkönig“ Kurfürst Friedrich V. von der Pfalz und Kurfürst Maximilian I: von Bayern, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 77 (2014), S. 419-434.
- Stephan Messinger, Die Übertragung der pfälzischen Kurwürde auf Bayern. Rechtliche, zeremonielle und politische Probleme, Berlin 2015.
- Jürgen Steiner, Die pfälzische Kurwürde während des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648), Speyer 1985.
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amuc Redaktion (6. Oktober 2021). Machtkampf – pfälzische oder bayerische Kurwürde? Ein historischer Exkurs | #Deutungskämpfe. Archive in München. Abgerufen am 14. September 2024 von https://doi.org/10.58079/b4qu